Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
Grundsätzlich unterliegt jede Erbschaft in Deutschland der Erbschaftsteuer. Steuerpflichtig ist der Erwerber — also derjenige, der erbt. Die Steuer wird auf den Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug der persönlichen Freibeträge erhoben. Geregelt ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
In der Praxis zahlen viele Erben gar keine Erbschaftsteuer — weil die gesetzlichen Freibeträge hoch genug sind, um das gesamte Erbe abzudecken. Ob Steuer anfällt, hängt von drei Faktoren ab: dem Wert des Erbes, dem Verwandtschaftsgrad und den anwendbaren Freibeträgen.
Steuerklassen I, II und III
Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen, die nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bestimmt werden:
- Steuerklasse I — Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Enkelkinder, Eltern und Großeltern bei Erbschaft. Steuersätze: 7 % bis 30 %, gestaffelt nach dem steuerpflichtigen Erwerb.
- Steuerklasse II — Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern bei Schenkung. Steuersätze: 15 % bis 43 %.
- Steuerklasse III — Alle übrigen Personen, insbesondere nicht verwandte Erben (z. B. langjährige Lebenspartner ohne Trauschein). Steuersätze: 30 % bis 50 %.
Freibeträge 2026
Jeder Erwerb ist bis zum persönlichen Freibetrag steuerfrei. Die Freibeträge gelten pro Person und können alle zehn Jahre neu genutzt werden — auch bei Schenkungen zu Lebzeiten.
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder: 400.000 €
- Enkelkinder (wenn das Kind noch lebt): 200.000 €
- Enkelkinder (wenn das Kind vorverstorben ist): 400.000 €
- Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 €
- Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €
- Alle übrigen Personen: 20.000 €
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 €) und Kinder (je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €).
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet? (Beispielrechnung)
Ein Sohn erbt von seiner Mutter ein Depot und Bargeld im Wert von 550.000 €. Sein persönlicher Freibetrag beträgt 400.000 €.
- Nachlasswert: 550.000 €
- Freibetrag: − 400.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb: 150.000 €
- Steuersatz (Steuerklasse I, bis 300.000 €): 11 %
- Erbschaftsteuer: 16.500 €
Hätte die Mutter dem Sohn bereits zehn Jahre zuvor 400.000 € geschenkt und seinen Freibetrag damit aufgebraucht, wäre die gesamte Erbschaft von 550.000 € steuerpflichtig. Frühzeitige Planung lohnt sich also erheblich.
Immobilien im Erbfall — Sonderregelungen
Wer ein selbst genutztes Familienheim erbt, kann unter bestimmten Bedingungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein:
- Ehegatte: Das Familienheim ist steuerfrei, wenn er die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Zieht er vorher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend — außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedarf.
- Kinder: Ebenfalls steuerfrei, wenn sie das Haus selbst beziehen und mindestens zehn Jahre bewohnen. Die Wohnfläche ist auf 200 m² begrenzt — der übersteigende Teil wird anteilig besteuert.
Immobilien, die vermietet oder gewerblich genutzt werden, erhalten dagegen keine vollständige Steuerbefreiung. Sie werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet, was in der Regel zu einem niedrigeren Steuerwert als dem Verkehrswert führt.
Erbschaftsteuererklärung und Fristen
Als Erbe sind Sie verpflichtet, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls zu informieren. Das Finanzamt prüft, ob eine Steuerpflicht besteht, und fordert Sie gegebenenfalls zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach dem Steuerbescheid.
