Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das bescheinigt, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Er ist das stärkste Legitimationsmittel für Erben gegenüber Behörden, Banken, Grundbuchämtern und anderen Institutionen.
Im Gegensatz zum Testament ist der Erbschein ein staatlich geprüftes Dokument. Das Gericht überprüft die Erbfolge, bevor es den Erbschein ausstellt — weshalb Banken und Behörden ihm in der Regel mehr Vertrauen entgegenbringen.
Wann brauche ich den Erbschein zwingend?
Nicht in jedem Erbfall ist ein Erbschein notwendig. Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie ohne ihn nicht weiterkommen:
- Bankkonten und Depots: Viele Banken und Sparkassen bestehen auf einem Erbschein, um ein Konto aufzulösen oder zu übertragen — besonders bei größeren Beträgen oder wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt.
- Immobilien im Grundbuch: Das Grundbuchamt akzeptiert in der Regel nur einen Erbschein oder ein notarielles Testament, um die Eigentumsumschreibung vorzunehmen.
- Streitige Erbfolge: Wenn die Erbenstellung unter mehreren Parteien umstritten ist, schafft der Erbschein Klarheit.
- Nur handschriftliches Testament: Ein privates Testament allein reicht Banken oft nicht aus. Mit einem notariellen Testament kann der Erbschein dagegen häufig vermieden werden.
Erbschein vs. Testament als Legitimation
Ein notariell beurkundetes Testament ersetzt in vielen Fällen den Erbschein — insbesondere beim Grundbuchamt und bei Kreditinstituten, die die Regelung des § 35 GBO (Grundbuchordnung) anerkennen.
Der Vorteil: Ein notarielles Testament liegt dem Nachlassgericht bereits vor und wird nach dem Erbfall automatisch eröffnet. Die Erben erhalten eine beglaubigte Abschrift mitsamt der Eröffnungsniederschrift — das genügt für viele Zwecke. Ein handschriftliches Testament dagegen reicht den meisten Institutionen nicht.
Wo beantrage ich den Erbschein?
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Das Nachlassgericht ist organisatorisch ein Teil des zuständigen Amtsgerichts. Der Antrag kann gestellt werden:
- Persönlich beim Nachlassgericht
- Über einen Notar (dieser leitet den Antrag weiter)
- Schriftlich in einigen Bundesländern möglich
Kosten und Bearbeitungszeit
Die Gerichtsgebühren für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt:
- Nachlasswert 50.000 €: ca. 165 €
- Nachlasswert 100.000 €: ca. 273 €
- Nachlasswert 250.000 €: ca. 535 €
- Nachlasswert 500.000 €: ca. 935 €
Beauftragen Sie einen Notar, fallen zusätzlich Notargebühren in vergleichbarer Höhe an. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Gericht und Komplexität des Falls zwischen drei Wochen und mehreren Monaten.
Ablauf Schritt für Schritt
- Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes beantragen (mehrere Ausfertigungen — Banken etc. verlangen Originale).
- Vorhandene Erbdokumente (Testament, Erbvertrag) suchen und beim Nachlassgericht einreichen — das Gericht eröffnet sie.
- Unterlagen zusammenstellen: Personalausweis, Familienstammbuch, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde.
- Antrag auf Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht stellen — persönlich, per Notar oder schriftlich.
- Eidesstattliche Versicherung abgeben: Bestätigung, dass keine weiteren Testamente oder Erbverträge bekannt sind und keine Ausschlagungserklärung vorliegt.
- Gericht prüft Antrag und stellt den Erbschein aus — Sie erhalten ihn schriftlich.
