Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wer ein überschuldetes Vermögen erbt, übernimmt automatisch auch alle Schulden des Erblassers — bis hin zur Haftung mit dem eigenen Privatvermögen. Die Ausschlagung der Erbschaft ist das wichtigste Schutzinstrument in solchen Fällen.
Warum eine Erbschaft ausschlagen?
Die Gründe für eine Ausschlagung sind vielfältig:
- Überschuldeter Nachlass: Wenn Schulden das Vermögen übersteigen, ist die Ausschlagung meist die klügste Entscheidung.
- Steuerliche Optimierung: Manchmal ist es für Kinder günstiger, wenn die Erbschaft an Enkelkinder weitergegeben wird — um deren Freibeträge zu nutzen.
- Familiäre Konflikte: Wenn der Erblasser durch sein Testament Streit provoziert hat, kann ein Erbe durch Ausschlagung aus der Situation heraustreten.
- Pflichtteilsstrategie: Wer ausschlägt, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf seinen Pflichtteil — was manchmal finanziell günstiger ist als die Erbschaft selbst anzunehmen.
Die 6-Wochen-Frist
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in dem Moment, in dem der Erbe von der Erbschaft und dem Berufungsgrund (z. B. gesetzliche Erbfolge oder Testament) Kenntnis erlangt — nicht automatisch ab dem Todestag.
Wichtige Ausnahme: Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe selbst im Ausland lebt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Versäumt man die Frist ohne triftigen Grund, gilt die Erbschaft als angenommen — mit allen Konsequenzen. Eine nachträgliche Anfechtung der Annahme ist dann nur in sehr engen Grenzen möglich (z. B. bei arglistiger Täuschung über den Nachlasswert).
Ablauf: So schlagen Sie eine Erbschaft aus
- Zuständiges Gericht ermitteln: Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen erklärt werden — das ist in der Regel das Amtsgericht.
- Persönlich erscheinen oder Notar einschalten: Die Ausschlagung kann persönlich beim Nachlassgericht erklärt werden (in beglaubigter Form) oder über einen Notar. Eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beglaubigung genügt nicht.
- Erklärung abgeben: Die Erklärung muss eindeutig sein: Sie schlagen die Ihnen angefallene Erbschaft aus. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Kosten: Die Gerichtsgebühren betragen in der Regel 30–50 €. Notargebühren kommen je nach Notar hinzu.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Die Ausschlagung wirkt zurück — Sie gelten als hätten Sie nie geerbt. Die Erbschaft fällt an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge. Das können Ihre eigenen Kinder sein, was in manchen Fällen gewollt ist (z. B. um deren Freibeträge zu nutzen).
Schlagen alle gesetzlichen Erben aus oder gibt es keine weiteren Erben, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht).
Ausschlagung und Pflichtteil
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch. Ausnahme: Wer ein sittenwidriges oder zu niedriges Erbe ausschlägt, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch den Pflichtteil verlangen — das erfordert anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Steuerliche Folgen der Ausschlagung
Eine Ausschlagung löst keine Erbschaftsteuer aus — wer nichts erhält, zahlt auch keine Steuer. Derjenige, der als Nächstes erbt, muss jedoch unter Umständen Erbschaftsteuer zahlen, je nach Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert.
Wichtig: Wenn der Erbe zunächst annimmt, den Nachlass verwaltet und ihn erst später ausschlägt (was nicht möglich ist — nach Fristablauf ist die Annahme unwiderruflich), haftet er für alle in der Zwischenzeit entstandenen Verbindlichkeiten.
