Stirbt jemand ohne Testament oder Erbvertrag, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt präzise fest, wer in welcher Reihenfolge erbt — und wer leer ausgeht. Das Ergebnis entspricht nicht immer dem, was der Verstorbene gewollt hätte.
Das Prinzip der Erbklassen
Das Gesetz ordnet Erben in sogenannte Erbklassen (auch Erbordnungen). Die Grundregel ist einfach: Erben einer höheren Klasse schließen alle Erben niedrigerer Klassen vollständig aus. Nur wenn niemand aus einer Klasse vorhanden ist, rückt die nächste nach.
- 1. Klasse: Kinder und Kindeskinder des Erblassers. Lebt ein Kind noch, tritt dessen Abkömmlinge (Enkel) nicht in Erscheinung — das Kind erbt stellvertretend für seine ganze Linie.
- 2. Klasse: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen). Diese Klasse erbt nur, wenn keine Personen der 1. Klasse vorhanden sind.
- 3. Klasse: Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins). Greift nur bei Fehlen der ersten beiden Klassen.
Gibt es überhaupt keine Verwandten und keinen Ehegatten, fällt der Nachlass an den Staat.
Das Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte ist kein Verwandter im Sinne des BGB und gehört keiner Erbklasse an. Er erbt dennoch — aber neben den Verwandten, nicht statt ihnen. Die Höhe seines Erbteils hängt vom ehelichen Güterstand und davon ab, neben welcher Erbklasse er steht:
- Neben der 1. Klasse (Kinder): ¼ des Nachlasses. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil um ein weiteres Viertel (pauschal als Zugewinnausgleich), sodass er faktisch ½ erhält.
- Neben der 2. Klasse oder Großeltern: ½ des Nachlasses.
- Ohne Verwandte der 1. und 2. Klasse: Der Ehegatte erbt alles.
Was ist mit eingetragenen Lebenspartnern?
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt — sie haben dieselben Erbrechte und Freibeträge. Nicht eingetragene Lebenspartner dagegen erhalten ohne Testament nichts, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Uneheliche Kinder und ihr Erbrecht
Seit der Erbrechtsreform 1998 sind uneheliche Kinder ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt — vorausgesetzt, die Vaterschaft wurde anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein uneheliches Kind erbt genauso wie ein eheliches Kind aus der 1. Erbklasse.
Eine wichtige Ausnahme gilt für vor dem 1. Juli 1949 in den alten Bundesländern geborene uneheliche Kinder: Diese haben nach einer Übergangsregelung gegenüber dem Vater kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch über ein Testament bedacht werden.
Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht
Stiefkinder — also Kinder, die der Erblasser nicht adoptiert hat — gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Sie erben nur dann, wenn sie im Testament ausdrücklich bedacht werden oder wenn sie adoptiert wurden. Die Adoption begründet ein vollständiges, dem leiblichen Kind gleichwertiges Erbrecht.
Viele Patchwork-Familien unterschätzen dieses Problem. Wer seine Stiefkinder absichern möchte, muss zwingend ein Testament errichten.
Kinder erben zu gleichen Teilen
Mehrere Kinder erben stets zu gleichen Teilen. Der Erblasser kann durch Testament davon abweichen — innerhalb der gesetzlichen Schranken des Pflichtteils. Möchte er ein Kind bevorzugen, muss er dies ausdrücklich testamentarisch regeln.
