Das Nachlassgericht ist die zentrale staatliche Stelle rund um den Erbfall. Es eröffnet Testamente, stellt Erbscheine aus, bestellt Testamentsvollstrecker und überwacht Nachlassverwaltungen. Wer erbt, kommt mit dem Nachlassgericht fast immer in Berührung — es lohnt sich, seine Aufgaben zu kennen.
Was ist das Nachlassgericht?
Das Nachlassgericht ist keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. War der letzte Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für alle in Deutschland befindlichen Nachlasssachen zuständig.
Aufgabe 1: Testamentseröffnung
Jedes bei Gericht hinterlegte oder beim Notar verwahrte Testament wird nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet — das Gericht handelt also ohne Antrag. Wer dem Gericht ein privat aufgefundenes Testament übergibt, muss das ebenfalls tun: § 2259 BGB verpflichtet ausdrücklich dazu, bekannte Testamente unverzüglich einzureichen.
Die Testamentseröffnung läuft wie folgt ab:
- Das Gericht öffnet das Testament in einer Sitzung.
- Inhalt und äußere Form werden protokolliert.
- Alle Beteiligten (Erben, Pflichtteilsberechtigte) werden schriftlich benachrichtigt.
- Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift.
Aufgabe 2: Erbschein ausstellen
Der Erbschein ist das wichtigste Dokument für Erben. Das Nachlassgericht prüft die Erbfolge und stellt den Erbschein aus — nach Eingang des Antrags, der beizufügenden Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers.
Der Erbschein enthält:
- Name und Anschrift der Erben
- Erbquoten (bei mehreren Erben)
- Anordnungen zur Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge (falls vorhanden)
Es gibt unterschiedliche Arten von Erbscheinen: den allgemeinen Erbschein, den gemeinschaftlichen Erbschein für Erbengemeinschaften und den gegenständlich beschränkten Erbschein (z. B. nur für inländisches Vermögen).
Aufgabe 3: Nachlassverwaltung und -insolvenz
Auf Antrag eines Erben kann das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnen. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. Der Vorteil für den Erben: Seine persönliche Haftung für Nachlassschulden wird auf den Nachlassbestand beschränkt.
Ist der Nachlass offensichtlich überschuldet, kann stattdessen ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Das Nachlassgericht gibt das Verfahren dann ans Insolvenzgericht ab.
Aufgabe 4: Testamentsvollstreckung
Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, stellt das Nachlassgericht diesem ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus — den offiziellen Nachweis seiner Befugnis. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, verteilt ihn nach dem Willen des Erblassers und schützt ihn vor Zugriffen einzelner Erben.
Kosten des Nachlassgerichts
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Nachlasswert und sind im GNotKG geregelt:
- Testamentseröffnung: Eine Gebühr (0,5-facher Satz), mindestens 30 €
- Erbschein: Eine Gebühr (1,0-facher Satz) nach Nachlasswert — bei 100.000 € ca. 273 €, bei 500.000 € ca. 935 €
- Ausschlagungserklärung: Pauschale ca. 30–75 €
Wichtige Fristen im Überblick
- Sofort: Bekannte Testamente müssen unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht werden.
- 6 Wochen: Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.
- 2 Jahre: Gebührenfreie Antragsfrist für die Grundbuchumschreibung.
