Der Pflichtteil ist das letzte Sicherheitsnetz des deutschen Erbrechts. Er verhindert, dass nahe Angehörige durch ein Testament vollständig enterbt werden. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann einen Geldanspruch gegen die Erben geltend machen — auch ohne im Testament bedacht zu sein.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nur ganz bestimmte Personengruppen:
- Kinder des Erblassers (eheliche, uneheliche und adoptierte gleichermaßen)
- Kindeskinder, wenn das Kind des Erblassers vorverstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
- Eltern — aber nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt
Geschwister, Nichten, Neffen und sonstige Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch ein nicht eingetragener Lebenspartner geht leer aus.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um ihn zu berechnen, brauchen Sie zwei Angaben: den Wert des Nachlasses und den gesetzlichen Erbteil, den die Person ohne Testament erhalten hätte.
Beispielrechnung
Ein Vater verstirbt und hinterlässt ein Vermögen von 400.000 €. Er hat zwei Kinder (A und B) und ist verwitwet. Im Testament setzt er Kind A als Alleinerben ein und übergeht Kind B vollständig.
- Gesetzlicher Erbteil von B ohne Testament: ½ = 200.000 €
- Pflichtteil von B: ½ davon = 100.000 €
Dieser Betrag ist ein Geldanspruch gegen Kind A — nicht ein Erbanspruch. Kind B wird nicht Miterbe, kann aber Zahlung verlangen.
Nachlasswert richtig ermitteln
Grundlage ist der Reinwert des Nachlasses zum Todestag — also alle Vermögenswerte abzüglich aller Schulden. Immobilien werden zum Verkehrswert angesetzt, nicht zum Einheitswert. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, vom Erben eine vollständige Auskunft über den Nachlassbestand zu verlangen (§ 2314 BGB). Verweigert der Erbe dies, kann er auf Auskunftserteilung verklagt werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Ein häufig übersehenes Instrument: Wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat, werden diese beim Pflichtteil anteilig hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann so auch an verschenktem Vermögen teilhaben.
Die Schenkung wird dabei gleitend berücksichtigt — je länger sie zurückliegt, desto geringer der Ergänzungsanspruch:
- Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod: 100 % werden angerechnet
- Schenkung vor 2 Jahren: 90 % — jedes Jahr sinkt der Anteil um 10 %
- Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen: kein Ergänzungsanspruch mehr
Pflichtteil ausschließen — geht das?
Den Pflichtteil zu entziehen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB): schwere Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, böswilliges Verlassen in Hilflosigkeit oder eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Entziehungsgrund muss ausdrücklich im Testament genannt werden — und lässt sich im Zweifel gerichtlich anfechten.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren — beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig davon verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Wer seinen Anspruch geltend machen möchte, sollte nicht zu lange warten.
